So hat eine Partei bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr, beispielsweise durch ein Rechtsmittel (§ 5 VRG), veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a VRG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, sieht § 55 Abs. 2 VRG als Sanktion vor, dass die Behörde auf die Anträge der Partei nicht einzutreten braucht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG nur gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitarbeit verweigert, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist.