Der Gemeinderat begründet sein Nichteintreten weiter damit, A habe die zur Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeforderten Steuerunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 nicht aufgelegt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. 4.1 Grundsätzlich hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 53 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch verschiedene Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). So hat eine Partei bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr, beispielsweise durch ein Rechtsmittel (§ 5 VRG), veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit.