VB.2013.00119 vom 23.4.2013 E. 1.2.1). Wird der Erlass gewährt, geht eine bestehende Rückerstattungsforderung infolge Verzichts unter. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des Gemeinderates, auf das Erlassgesuch von A könne nicht eingetreten werden, weil es sich bei der Rückerstattungsverfügung nicht um eine anpassungsfähige Dauerverfügung handle, als falsch und damit als unrechtmässig. 4. Der Gemeinderat begründet sein Nichteintreten weiter damit, A habe die zur Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeforderten Steuerunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 nicht aufgelegt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt.