Der Erlass mildert – als Rechtswohltat bei gutem Glauben und grosser Härte – die in Nachachtung des Legalitätsprinzips verfügte Leistungsrückforderung als gesetzliches Korrektiv zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes. Zwischen einer Rückerstattungsforderung und deren allfälligem Erlass besteht somit ein enger Zusammenhang (Urteil des Bundesgerichts C.37/04 vom 17.9.2004 E. 5). Beim Erlass einer Rückerstattungsschuld handelt es sich somit nicht um eine Anpassung oder Aufhebung einer Verfügung. Der Erlass setzt vielmehr gerade den Bestand einer rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00119 vom 23.4.2013 E. 1.2.1).