Entgegen der vom Gemeinderat vertretenen Auffassung handelt es sich bei einem Erlassgesuch – wie auch bei dem vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellten Stundungsgesuch – nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinn von § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), sondern um ein Gesuch um Verzicht, eine fällige Forderung geltend zu machen beziehungsweise zu vollstrecken. Der Erlass mildert – als Rechtswohltat bei gutem Glauben und grosser Härte – die in Nachachtung des Legalitätsprinzips verfügte Leistungsrückforderung als gesetzliches Korrektiv zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes.