Ein Hinweis darauf, dass A ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 10. August 2008 gestellt hat, findet sich in den Akten nicht. A hat gemäss den Akten vielmehr stets ausdrücklich um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld und der darauf aufgelaufenen Zinsen nachgesucht, namentlich auch in seiner Einsprache vom 19. Februar 2012. Entgegen der vom Gemeinderat vertretenen Auffassung handelt es sich bei einem Erlassgesuch – wie auch bei dem vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellten Stundungsgesuch – nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinn von § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;