Aus den Erwägungen: 2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2013 ist der Gemeinderat Y auf das Gesuch von A um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken nicht eingetreten. Der Gemeinderat begründete das Nichteintreten damit, dass es sich bei der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2008 um eine urteilsähnliche Verfügung über einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und für eine zeitlich einmalige Rechtsfolge handle und nicht um eine anpassungsfähige Dauerverfügung. Die Zahlungs-vereinbarung vom 10. Januar 2009 sei keine Verfügung.