Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die Beschwerde insoweit gut, als es den Einspracheentscheid des Gemeindesrates Y vom 8. Mai 2013 aufhob und die Sache zur Entscheidung in der Sache selbst an den Gemeinderat zurückwies. Aus den Erwägungen: 2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2013 ist der Gemeinderat Y auf das Gesuch von A um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken nicht eingetreten.