Er traf dabei indessen keinen Sachentscheid mehr, sondern trat im neuen Entscheid auf das Erlassgesuch von A nicht mehr ein. Am 24. Mai 2013 erhob A beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Er verlangte die Aufhebung des Einsprachentscheides und stellte das Begehren, dass auf sein Erlassgesuch einzutreten sei. Eventualiter sei der Gemeinderat anzuweisen, das Gesuch materiell zu behandeln. Auf die Rückerstattung der restlichen 12‘000 Franken sei ganz, eventuell teilweise zu verzichten. Subeventuell sei ihm zu gestatten, den Restbetrag in Monatsraten von maximal 200 Franken zu leisten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten sei zu verzichten.