Der Einspracheentscheid blieb unangefochten. Am 14. April und 23. Juni 2011 ersuchte A das Sozialamt unter Hinweis auf die altershalber erfolgte Kündigung seiner Arbeitsstelle, seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Ausbildungen seiner Kinder um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken. Das Sozialamt wies die beiden Erlassgesuche formlos ab. Am 15. Dezember 2011 verlangte A vom Gemeinderat, der seinerseits am 9. Dezember 2011 ein Erlassgesuch formlos abgewiesen hatte, einen beschwerdefähigen Entscheid über das Erlassgesuch zu fällen. Am 1. Februar 2012 wies der Gemeinderat das Erlassgesuch von A formell ab.