Das Nichteintreten auf ein solches Gesuch kann nicht damit begründet werden, die Rückerstattungsverfügung sei rechtskräftig geworden. Trotz dem Untersuchungsgrundsatz hat eine Partei die Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A bezog von der Gemeinde Y für sich und seine Familie vom 1. August 2005 bis 30. November 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe.