{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-13_2015-06-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10484", "Checksum": "07a2b509eadf24abc9947dd245b75278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2015 13", "2015 VI Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.06.2015 GSD 2015 13 (2015 VI Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.06.2015 GSD 2015 13 (2015 VI Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.06.2015 GSD 2015 13 (2015 VI Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Erlass oder Stundung einer Forderung auf Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe handelt es sich nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung. 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Das Nichteintreten auf ein solches Gesuch kann nicht damit begründet werden, die Rückerstattungsverfügung sei rechtskräftig geworden. \r\nTrotz dem Untersuchungsgrundsatz hat eine Partei die Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 116 VRG | Sozialhilfe\n\n unter. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des Gemeinderates, auf das Erlassgesuch von A könne nicht eingetreten werden, weil es sich bei der Rückerstattungsverfügung nicht um eine anpassungsfähige Dauerverfügung handle, als falsch und damit als unrechtmässig. 4. Der Gemeinderat begründet sein Nichteintreten weiter damit, A habe die zur Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeforderten Steuerunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 nicht aufgelegt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. 4.1 Grundsätzlich hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 53 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch verschiedene Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). So hat eine Partei bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr, beispielsweise durch ein Rechtsmittel (§ 5 VRG), veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a VRG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, sieht § 55 Abs. 2 VRG als Sanktion vor, dass die Behörde auf die Anträge der Partei nicht einzutreten braucht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG nur gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitarbeit verweigert, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist. Dazu bedarf es einer Aufklärung durch die Verwaltungsbehörden, damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten und die ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die \"Waffengleichheit\" gewährleistet ist (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG - Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 63 zu § 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 8 zu Art. 18). Aus Gründen der Klarheit und des Beweises hat dies in der Regel schriftlich zu geschehen (LGVE 1982 II Nr. 36). Die Behörde ist somit gehalten, säumige Beteiligte unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen vorab zu mahnen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 156 vom 25.1.2007 E. 4c/aa). 4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass A am 12. April 2013 im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgefordert wurde, die Veranlagungsverfügungen und -protokolle der Steuerjahre 2010 und 2011 innert 10 Tagen einzureichen. In inhaltlicher Hinsicht ist dazu zunächst festzuhalten, dass die Aufforderung die Unterlagen der Steuerperiode 2012 entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht umfasste. Weiter ist erstellt, dass A in der Aufforderung vom 12. April 2013 ein Nichteintreten auf sein Gesuch als Folge einer Säumnis nicht angedroht wurde. Belege dafür, dass A vor Erlass des Einspracheentscheides noch gemahnt worden wäre, gab der Gemeinderat keine zu den Akten. Vor diesem Hintergrund ist der Gemeinderat zu Unrecht von der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch A ausgegangen. |"}