{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-13_2015-06-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10484", "Checksum": "07a2b509eadf24abc9947dd245b75278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2015 13", "2015 VI Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.06.2015 GSD 2015 13 (2015 VI Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.06.2015 GSD 2015 13 (2015 VI Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.06.2015 GSD 2015 13 (2015 VI Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Erlass oder Stundung einer Forderung auf Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe handelt es sich nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung. 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Das Nichteintreten auf ein solches Gesuch kann nicht damit begründet werden, die Rückerstattungsverfügung sei rechtskräftig geworden. \r\nTrotz dem Untersuchungsgrundsatz hat eine Partei die Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 116 VRG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A bezog von der Gemeinde Y für sich und seine Familie vom 1. August 2005 bis 30. November 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 6. Juli 2009 verpflichtete ihn das kommunale Sozialamt, 20‘000 Franken davon zurückzuerstatten, weil Abklärungen ergeben hätten, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse infolge einer Erbschaft verbessert hätten. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache trat der Gemeinderat am 23. Oktober 2008 wegen Fristversäumnisses nicht ein. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten. Am 14. April und 23. Juni 2011 ersuchte A das Sozialamt unter Hinweis auf die altershalber erfolgte Kündigung seiner Arbeitsstelle, seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Ausbildungen seiner Kinder um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken. Das Sozialamt wies die beiden Erlassgesuche formlos ab. Am 15. Dezember 2011 verlangte A vom Gemeinderat, der seinerseits am 9. Dezember 2011 ein Erlassgesuch formlos abgewiesen hatte, einen beschwerdefähigen Entscheid über das Erlassgesuch zu fällen. Am 1. Februar 2012 wies der Gemeinderat das Erlassgesuch von A formell ab. Dagegen erhob dieser am 19. Februar 2012 Einsprache und beantragte erneut den Erlass der restlichen 12‘000 Franken, eventualiter die Tilgung der Restschuld in monatlichen Raten von 200 Franken. Weiter stellte er den Antrag, dass ihm die aufgelaufenen Zinsen für die Restschuld und die ihm auferlegten amtlichen Kosten zu erlassen seien. Der Gemeinderat hob auf die Einsprache hin am 8. Mai 2013 seinen Entscheid vom 10. Januar 2012 auf. Er traf dabei indessen keinen Sachentscheid mehr, sondern trat im neuen Entscheid auf das Erlassgesuch von A nicht mehr ein. Am 24. Mai 2013 erhob A beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Er verlangte die Aufhebung des Einsprachentscheides und stellte das Begehren, dass auf sein Erlassgesuch einzutreten sei. Eventualiter sei der Gemeinderat anzuweisen, das Gesuch materiell zu behandeln. Auf die Rückerstattung der restlichen 12‘000 Franken sei ganz, eventuell teilweise zu verzichten. Subeventuell sei ihm zu gestatten, den Restbetrag in Monatsraten von maximal 200 Franken zu leisten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten sei zu verzichten. Zur Begründung machte A geltend, er verfüge über monatliche Einkünfte von 3‘300 Franken, seine Ehefrau habe Ende Mai 2012 ihre Arbeitsstelle verloren und sei seither arbeitslos. Zudem befänden sich seine Kinder in Ausbildung. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die Beschwerde insoweit gut, als es den Einspracheentscheid des Gemeindesrates Y vom 8. Mai 2013 aufhob und die Sache zur Entscheidung in der Sache selbst an den Gemeinderat zurückwies. Aus den Erwägungen: 2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2013 ist der Gemeinderat Y auf das Gesuch von A um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken nicht eingetreten. Der Gemeinderat begründete das Nichteintreten damit, dass es sich bei der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2008 um eine urteilsähnliche Verfügung über einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und für eine zeitlich einmalige Rechtsfolge handle und nicht um eine anpassungsfähige Dauerverfügung. Die Zahlungs-vereinbarung vom 10. Januar 2009 sei keine Verfügung. Unabhängig davon könne auch deswegen nicht auf das Erlassgesuch eingetreten werden, weil A seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und damit nicht geprüft werden könne, ob sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich geändert hätten. 3. Ein Hinweis darauf, dass A ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 10. August 2008 gestellt hat, findet sich in den Akten nicht. A hat gemäss den Akten vielmehr stets ausdrücklich um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld und der darauf aufgelaufenen Zinsen nachgesucht, namentlich auch in seiner Einsprache vom 19. Februar 2012. Entgegen der vom Gemeinderat vertretenen Auffassung handelt es sich bei einem Erlassgesuch – wie auch bei dem vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellten Stundungsgesuch – nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinn von § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), sondern um ein Gesuch um Verzicht, eine fällige Forderung geltend zu machen beziehungsweise zu vollstrecken. Der Erlass mildert – als Rechtswohltat bei gutem Glauben und grosser Härte – die in Nachachtung des Legalitätsprinzips verfügte Leistungsrückforderung als gesetzliches Korrektiv zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes. Zwischen einer Rückerstattungsforderung und deren allfälligem Erlass besteht somit ein enger Zusammenhang (Urteil des Bundesgerichts C.37/04 vom 17.9.2004 E. 5). Beim Erlass einer Rückerstattungsschuld handelt es sich somit nicht um eine Anpassung oder Aufhebung einer Verfügung. Der Erlass setzt vielmehr gerade den Bestand einer rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00119 vom 23.4.2013 E. 1.2.1). Wird der Erlass gewährt, geht eine bestehende Rückerstattungsforderung infolge Verzichts"}