Die entsprechende Anzahl ist ins Verhältnis zur gesamten Mitgliederzahl des Verbandes zu setzen. Die Anzahl der im Kanton Luzern tätigen Mitglieder mit einem altrechtlichen Abschluss zu ermitteln und sie ins Verhältnis zu den im Kanton Luzern tätigen Podologinnen und Podologen zu setzen – wie dies der Beschwerdeführer zu verlangen scheint – würde zum einen dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass der schweizerische Berufsverband Beschwerde führt. Zum anderen bestehen zwar gemäss Art. 4 der Statuten des Schweizerischen Podologen-Verbandes auch Regionalgruppen, welche die lokalen und regionalen Aufgaben gemäss dem Organisationsreglement wahrnehmen.