Ob Mitglieder, die heute ausserkantonal tätig sind, dereinst potenziell betroffen sein könnten, weil sie ihre Tätigkeit in den Kanton Luzern verlegen, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Anfechtung eines Entscheides nicht entscheidend. Damit sind für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder des Schweizerischen Podologen-Verbandes von der angefochtenen Verfügung betroffen ist, die Mitglieder zu berücksichtigen, die aktuell im Kanton Luzern tätig sind. Die entsprechende Anzahl ist ins Verhältnis zur gesamten Mitgliederzahl des Verbandes zu setzen.