Allerdings kann diese Anzahl für sich allein nicht massgebend sein, um anzunehmen, dass eine Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl seiner Mitglieder von der angefochtenen Verfügung betroffen sei. Ob Mitglieder, die heute ausserkantonal tätig sind, dereinst potenziell betroffen sein könnten, weil sie ihre Tätigkeit in den Kanton Luzern verlegen, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Anfechtung eines Entscheides nicht entscheidend.