Es zog dabei in Erwägung (vgl. E. 2a.cc S. 378), dass die Konstruktion einer virtuellen Betroffenheit, die daraus abgeleitet werde, dass die Mitglieder dieser zwei Personalverbände zumindest potenzielles Verkaufspersonal im Hauptbahnhof Zürich bildeten, der Beschwerdelegitimation fremd sei. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Bundesgericht das Erfordernis der Betroffenheit der Mehrheit beziehungsweise einer Grosszahl der Mitglieder ab ungefähr einem Drittel bejaht. Beim Urteil betreffend die Legitimation des kantonalen Apothekervereins fällt zudem auf, dass das Gericht zur Ermittlung vorab die Anzahl Betriebe im engeren Einzugsgebiet heranzog. Schliesslich spielt es gemäss