In BGE 119 Ib 374 hatte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel und des Kaufmännischen Verbandes Zürich gegen eine Verfügung über den Nebenbetriebsstatus und die Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich zu beurteilen. Es zog dabei in Erwägung (vgl. E. 2a.cc S. 378), dass die Konstruktion einer virtuellen Betroffenheit, die daraus abgeleitet werde, dass die Mitglieder dieser zwei Personalverbände zumindest potenzielles Verkaufspersonal im Hauptbahnhof Zürich bildeten, der Beschwerdelegitimation fremd sei.