Was die Voraussetzung der Betroffenheit einer Mehrheit beziehungsweise einer Grosszahl der Mitglieder anbelangt, bejahte das Bundesgericht diese im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Schweizer Casino Verbandes, der im Verfahren 17 von 19 konzessionierten Casinobetriebe vertrat (Urteil Bundesgericht 2C_186/2010 2C_187/2010 vom 18.1.2011 E. 3.3). In seinem Urteil 2A.159/2006 vom 25.September 2006 E. 3.2 führte es zur Beschwerdelegitimation der Schutzgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse aus, diese umfasse 26 Mitglieder. Davon würden lediglich acht Mitglieder dasselbe Produkt herstellen. Dieser Anteil dürfte kaum „eine Grosszahl“ im Sinn seiner Rechtsprechung sein.