Da es sich bei ihm um einen Berufsverband handelt, sind mit Letzterem Berufsinteressen gemeint. Vorliegend steht die Berufsausübung von C zur Diskussion, weshalb ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem der Verbandszwecke des Schweizerischen Podologen-Verbandes und dem Gebiet besteht, in welchem der angefochtenen Entscheid erlassen wurde (vgl. in diesem Sinn BGE 119 Ia 433 E. 2d S. 438). Mithin sind die beiden ersten Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation des Schweizerischen Podologen-Verbandes – nämlich die Rechtsform einer juristischen Person und die statutarische Pflicht zur Wahrung der Interessen der Mitglieder – erfüllt.