Der Umstand, dass die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden muss, entbindet die Beschwerde führende Partei nicht von der Pflicht, substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt. Dabei kommt der Substantiierungspflicht des Beschwerde führenden Verbandes eine entscheidende Bedeutung zu. Dieser muss konkret darlegen, inwiefern eine grosse Anzahl seiner Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen sein sollen. Wird die Beschwerdelegitimation ungenügend dargelegt, kann dies zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (Waldmann, a.a.