Die Mehrheit der Mitglieder muss mithin ihrerseits zur Beschwerde legitimiert sein. Eine egoistische Verbandsbeschwerde bloss für eines der Mitglieder oder eine Minderheit der Mitglieder ist nicht möglich (nachfolgend E. 4.3). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Mittel des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist hingegen nicht befugt, Beschwerde zu führen.