Damit ist auch diese Rechtsprechung in die nachfolgenden Erwägungen miteinzubeziehen. Ein Verband kann im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde gegen einen Entscheid, der nicht an ihn gerichtet ist, führen, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person hat und nach den Statuten zur Wahrung der Interessen der Mitglieder verpflichtet ist, die im Verfahren in Frage stehen (nachfolgend E. 4.2). Die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder muss durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Die Mehrheit der Mitglieder muss mithin ihrerseits zur Beschwerde legitimiert sein.