Bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 waren gemäss Rechtsprechung Verbände in gewissen Fällen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur staatsrechtlichen Beschwerde auch dann zugelassen, wenn sie – wie vorliegend der Schweizerische Podologen-Verband – im eigenen Namen, aber im Interesse ihrer Mitglieder Beschwerde führten, ohne selbst durch den angefochtenen Akt betroffen zu sein (sog. egoistische Verbandsbeschwerde). Diese Rechtsprechung bleibt grundsätzlich auch unter der Regelung von Art. 89 Abs. 1 BGG anwendbar (Waldmann, a.a.O., N 33 zu Art. 89). Damit ist auch diese Rechtsprechung in die nachfolgenden Erwägungen miteinzubeziehen.