Sie hätten bereits mit ihrer Ausbildung zum EFZ sowie mit einer Praxiserfahrung eine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit erhalten können. Sie seien eindeutig vom angefochtenen Entscheid betroffen und würden ungleich behandelt. Die besondere und schutzwürdige Beziehungsnähe der Mitglieder des Berufsverbandes sei deshalb zu bejahen.