Die Berufsangehörigen mit einem EFZ hätten deshalb nicht oder noch nicht um eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nachgesucht. Verschiedene Mitglieder des Berufsverbandes aus dem Kanton Luzern hätten die neue Ausbildung aufgenommen, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hätten diese Ausbildung wegen der von der Vorinstanz geänderten und der Verordnung widersprechenden Bewilligungspraxis überhaupt nicht anfangen müssen oder müssten sie nun nicht abschliessen. Sie hätten bereits mit ihrer Ausbildung zum EFZ sowie mit einer Praxiserfahrung eine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit erhalten können.