Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch ein Abschluss auf Tertiärstufe, wie dies die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2011 bestätigt habe. Im Vertrauen auf die durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2011 mitgeteilte Praxis habe der Berufsverband seinen Mitgliedern jeweils kommuniziert, dass aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Luzern die Höhere Fachschule oder die frühere Höhere Fachprüfung vorausgesetzt sei, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) genüge nicht.