Ein Konkurrent sei dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er geltend mache, der (Verfügungs-)Adressat sei rechtsungleich beziehungsweise privilegiert behandelt worden. Diese Ungleichbehandlung sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Mitglieder des Berufsverbandes die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zu erfüllen hätten. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch ein Abschluss auf Tertiärstufe, wie dies die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2011 bestätigt habe.