Nachfolgend bleibt zu entscheiden, ob auch die Voraussetzungen gemäss § 129 Abs. 1 lit. b und c – also das besondere Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid und das schutzwürdige Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (materielle Beschwer) – gegeben sind. Zur Frage der materiellen Beschwer argumentiert der Berufsverband, er handle im Interesse seiner Mitglieder und diesen komme ebenfalls eine Beschwerdelegitimation zu. Sie seien zwangsläufig als Konkurrenz zu C anzusehen. Ein Konkurrent sei dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er geltend mache, der (Verfügungs-)Adressat sei rechtsungleich beziehungsweise privilegiert behandelt worden.