Mit dem angefochtenen Entscheid wird ihm und nicht dem Berufsverband unmittelbar das Recht zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Berufsausübung eingeräumt, und es werden ihm (Berufs-)Pflichten auferlegt (§ 4 Abs. 1 lit. a VRG). 3.2 Unbestritten ist, dass der Berufsverband am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen hat und auch keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Voraussetzung von § 129 Abs. 1 lit. a VRG (formelle Beschwer) ist damit vorliegend erfüllt. Nachfolgend bleibt zu entscheiden, ob auch die Voraussetzungen gemäss § 129 Abs. 1 lit.