b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch Organisationen befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt (vgl. § 129 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist der Schweizerische Podologen-Verband Beschwerdeführer. Dieser macht zu Recht nicht geltend, dass ihn das Luzerner Gesundheitsrecht zu einer Beschwerde gemäss § 129 Abs. 2 VRG ermächtige (ideelle Verbandsbeschwerde; vgl. zu dieser Art Beschwerde allgemein: Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 69 f. zu Art. 89).