Er beantragte, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2014 aufzuheben und C die Bewilligung nicht zu erteilen sei. Das Gesundheits- und Sozialdepartement trat auf die Beschwerde mangels Rechtsmittelbefugnis des Verbandes nicht ein. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss § 129 Abs. 1 VRG ist zur Einreichung eines Rechtsmittels – zu denen auch die Verwaltungsbeschwerde zu zählen ist (§ 127 lit. a VRG) – befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit.