Die Dienststelle Gesundheit erteilte C am 24. Oktober 2014 gestützt auf § 18 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG; SRL Nr. 800) und auf § 40 der Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen vom 28. April 2009 (SRL Nr. 806) die Bewilligung, fachlich selbständig den Beruf eines Podologen auszuüben. Der Schweizerische Podologen-Verband erhielt eine Kopie dieser Bewilligung zugestellt. Am 11. Dezember 2014 reichte er beim Gesundheits- und Sozialdepartement eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Berufsausübungsbewilligung ein. Er beantragte, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2014 aufzuheben und C die Bewilligung nicht zu erteilen sei.