Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Dienststelle Gesundheit erteilte C am 24. Oktober 2014 gestützt auf § 18 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG;