{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-12_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10483", "Checksum": "51ff70370e6fba6ea266744860395ad2"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["GSD 2015 12", "2015 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:14", "Checksum": "99abb8951caadecb3ea659e03f7f6a15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)\nRegeste:\nBewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht\n\n\nsieben Prozent bei weitem nicht, um anzunehmen, dass eine Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder des Schweizerischen Podologen-Verbandes von der angefochtenen Bewilligung betroffen seien. Mithin dient die vom Schweizerischen Podologen-Verband eingereichte Verbandsbeschwerde lediglich einer Minderheit seiner Mitglieder, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Beschwerde infolge mangelnder Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (§ 107 Abs. 3 VRG).\nAn diesem Resultat ändert auch die beschwerdeführerische Berufung auf den (bereits in Erwägung 4.1 zitierten) Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2461/2013 vom 29. Januar 2014 beziehungsweise auf dessen Erwägung 3.5.1 nichts. In dieser Erwägung listete das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Verband die Interessen seiner Mitglieder mittels Beschwerde geltend machen kann. Zudem führte das Gericht darin aus, dass diese Voraussetzungen analog erfüllt sein müssten, wenn ein Verband die Interessen seiner Mitglieder als Beschwerdegegner in einem Beschwerdeverfahren vertreten wolle. Letzteres ist vorliegend nicht von Bedeutung, und die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde wurden voranstehend geprüft."}