{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-12_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10483", "Checksum": "51ff70370e6fba6ea266744860395ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2015 12", "2015 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. 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Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht\n\n eines relativ grossen Anteils der Mitglieder geltend gemacht werde. Der Apothekerverein sei daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. In BGE 119 Ib 374 hatte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel und des Kaufmännischen Verbandes Zürich gegen eine Verfügung über den Nebenbetriebsstatus und die Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich zu beurteilen. Es zog dabei in Erwägung (vgl. E. 2a.cc S. 378), dass die Konstruktion einer virtuellen Betroffenheit, die daraus abgeleitet werde, dass die Mitglieder dieser zwei Personalverbände zumindest potenzielles Verkaufspersonal im Hauptbahnhof Zürich bildeten, der Beschwerdelegitimation fremd sei. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Bundesgericht das Erfordernis der Betroffenheit der Mehrheit beziehungsweise einer Grosszahl der Mitglieder ab ungefähr einem Drittel bejaht. Beim Urteil betreffend die Legitimation des kantonalen Apothekervereins fällt zudem auf, dass das Gericht zur Ermittlung vorab die Anzahl Betriebe im engeren Einzugsgebiet heranzog. Schliesslich spielt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anfechtung von Entscheiden keine Rolle, ob die Mitglieder virtuell betroffen sein könnten. 4.3.2 Gemäss seiner Website zählt der Schweizerische Podologen-Verband 739 Mitglieder, die entweder selbständig oder in einem Angestelltenverhältnis tätig sind. Allerdings kann diese Anzahl für sich allein nicht massgebend sein, um anzunehmen, dass eine Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl seiner Mitglieder von der angefochtenen Verfügung betroffen sei. Ob Mitglieder, die heute ausserkantonal tätig sind, dereinst potenziell betroffen sein könnten, weil sie ihre Tätigkeit in den Kanton Luzern verlegen, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Anfechtung eines Entscheides nicht entscheidend. Damit sind für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder des Schweizerischen Podologen-Verbandes von der angefochtenen Verfügung betroffen ist, die Mitglieder zu berücksichtigen, die aktuell im Kanton Luzern tätig sind. Die entsprechende Anzahl ist ins Verhältnis zur gesamten Mitgliederzahl des Verbandes zu setzen. Die Anzahl der im Kanton Luzern tätigen Mitglieder mit einem altrechtlichen Abschluss zu ermitteln und sie ins Verhältnis zu den im Kanton Luzern tätigen Podologinnen und Podologen zu setzen – wie dies der Beschwerdeführer zu verlangen scheint – würde zum einen dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass der schweizerische Berufsverband Beschwerde führt. Zum anderen bestehen zwar gemäss Art. 4 der Statuten des Schweizerischen Podologen-Verbandes auch Regionalgruppen, welche die lokalen und regionalen Aufgaben gemäss dem Organisationsreglement wahrnehmen. Dabei bilden die Mitglieder eines Kantons oder einer Region – im Minimum ein Kanton – eine Regionalgruppe. Allerdings sind die Regionalgruppen keine juristischen Personen, sondern lediglich als eine organisatorische Grösse innerhalb des Berufsverbandes anzusehen. Folglich wäre eine solche Regionalgruppe auch nicht befugt, eine Verbandsbeschwerde einzureichen (vgl. dazu die Ausführungen oben in E. 4.1). Damit erübrigt sich auch die vom Schweizerischen Podologen-Verband beantragte (Zeugen-)Einvernahme seiner Geschäftsführerin zur Anzahl der Podologinnen und Podologen im Kanton Luzern mit einem altrechtlichen Abschluss. C praktiziert in der Gemeinde X. Diese Gemeinde grenzt an sieben Gemeinden. In dieser Region übt nur ein Verbandsmitglied den Podologenberuf aus. Regional gesehen sind also lediglich rund 0,13 Prozent der Mitglieder des Schweizerischen Podologen-Verbandes von der angefochtenen Verfügung betroffen. Legt man einen grosszügigeren Massstab an und berücksichtigt man alle im Kanton Luzern registrierten 52 Mitglieder des Berufsverbandes, sind etwa sieben Prozent seiner Mitglieder betroffen. Gemessen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen die ermittelten Werte von 0,13 Prozent beziehungsweise sieben Prozent bei weitem nicht, um anzunehmen, dass eine Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder des Schweizerischen Podologen-Verbandes von der angefochtenen Bewilligung betroffen seien. Mithin dient die vom Schweizerischen Podologen-Verband eingereichte Verbandsbeschwerde lediglich einer Minderheit seiner Mitglieder, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Beschwerde infolge mangelnder Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (§ 107 Abs. 3 VRG). An diesem Resultat ändert auch die beschwerdeführerische Berufung auf den (bereits in Erwägung 4.1 zitierten) Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2461/2013 vom 29. Januar 2014 beziehungsweise auf dessen Erwägung 3.5.1 nichts. In dieser Erwägung listete das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Verband die Interessen seiner Mitglieder mittels Beschwerde geltend machen kann. Zudem führte das Gericht darin aus, dass diese Voraussetzungen analog erfüllt sein müssten, wenn ein Verband die Interessen seiner Mitglieder als Beschwerdegegner in einem Beschwerdeverfahren vertreten wolle. Letzteres ist vorliegend nicht von Bedeutung, und die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde wurden voranstehend geprüft. |"}