{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-12_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10483", "Checksum": "51ff70370e6fba6ea266744860395ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2015 12", "2015 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. 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Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht\n\n Verwaltungsrechtspflege, Grundlagen und Praxis, Bern 2011, Rz 17.2). Art. 89 Abs. 1 BGG lässt unter bestimmten Voraussetzungen juristische Personen des Privatrechts, insbesondere Verbände, zur Beschwerde zu (Waldmann, a.a.O., N 31 - 36 zu Art. 89). Damit kann zur Anwendung von § 129 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG abgestellt werden. Bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 waren gemäss Rechtsprechung Verbände in gewissen Fällen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur staatsrechtlichen Beschwerde auch dann zugelassen, wenn sie – wie vorliegend der Schweizerische Podologen-Verband – im eigenen Namen, aber im Interesse ihrer Mitglieder Beschwerde führten, ohne selbst durch den angefochtenen Akt betroffen zu sein (sog. egoistische Verbandsbeschwerde). Diese Rechtsprechung bleibt grundsätzlich auch unter der Regelung von Art. 89 Abs. 1 BGG anwendbar (Waldmann, a.a.O., N 33 zu Art. 89). Damit ist auch diese Rechtsprechung in die nachfolgenden Erwägungen miteinzubeziehen. Ein Verband kann im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde gegen einen Entscheid, der nicht an ihn gerichtet ist, führen, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person hat und nach den Statuten zur Wahrung der Interessen der Mitglieder verpflichtet ist, die im Verfahren in Frage stehen (nachfolgend E. 4.2). Die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder muss durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Die Mehrheit der Mitglieder muss mithin ihrerseits zur Beschwerde legitimiert sein. Eine egoistische Verbandsbeschwerde bloss für eines der Mitglieder oder eine Minderheit der Mitglieder ist nicht möglich (nachfolgend E. 4.3). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Mittel des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist hingegen nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck und dem Gebiet bestehen, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist. Der Umstand, dass die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden muss, entbindet die Beschwerde führende Partei nicht von der Pflicht, substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt. Dabei kommt der Substantiierungspflicht des Beschwerde führenden Verbandes eine entscheidende Bedeutung zu. Dieser muss konkret darlegen, inwiefern eine grosse Anzahl seiner Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen sein sollen. Wird die Beschwerdelegitimation ungenügend dargelegt, kann dies zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (Waldmann, a.a.O., N 33-36 zu Art. 89 mit Hinweisen; Teilentscheid Bundesverwaltungsgericht C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29.1.2014 E. 2.2 und 3.5.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Schweizerische Podologen-Verband ist gemäss Art. 1 Abs. 2 seiner Statuten ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Ferner besteht einer seiner Zwecke darin, die Rechte und Interessen der Mitglieder zu wahren (Art. 2 Statuten). Da es sich bei ihm um einen Berufsverband handelt, sind mit Letzterem Berufsinteressen gemeint. Vorliegend steht die Berufsausübung von C zur Diskussion, weshalb ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem der Verbandszwecke des Schweizerischen Podologen-Verbandes und dem Gebiet besteht, in welchem der angefochtenen Entscheid erlassen wurde (vgl. in diesem Sinn BGE 119 Ia 433 E. 2d S. 438). Mithin sind die beiden ersten Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation des Schweizerischen Podologen-Verbandes – nämlich die Rechtsform einer juristischen Person und die statutarische Pflicht zur Wahrung der Interessen der Mitglieder – erfüllt. 4.3.1 Was die Voraussetzung der Betroffenheit einer Mehrheit beziehungsweise einer Grosszahl der Mitglieder anbelangt, bejahte das Bundesgericht diese im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Schweizer Casino Verbandes, der im Verfahren 17 von 19 konzessionierten Casinobetriebe vertrat (Urteil Bundesgericht 2C_186/2010 2C_187/2010 vom 18.1.2011 E. 3.3). In seinem Urteil 2A.159/2006 vom 25.September 2006 E. 3.2 führte es zur Beschwerdelegitimation der Schutzgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse aus, diese umfasse 26 Mitglieder. Davon würden lediglich acht Mitglieder dasselbe Produkt herstellen. Dieser Anteil dürfte kaum „eine Grosszahl“ im Sinn seiner Rechtsprechung sein. In BGE 119 Ia 433 E. 2d S. 438 stellte das Gericht zur Beschwerdelegitimation eines kantonalen Apothekervereins fest, dass von den 15 Mitgliedern nur deren fünf als Inhaber einer Apotheke im engeren Einzugsbereich der Arztpraxis des Beschwerdegegners vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen seien, während einige weitere Vereinsmitglieder zwar Apotheken leiten würden, aber nicht Geschäftsführer seien und insoweit auch kaum persönlich zur Beschwerde befugt sein dürften. Dies ändere indessen nichts daran, dass das Interesse"}