{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-12_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10483", "Checksum": "51ff70370e6fba6ea266744860395ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2015 12", "2015 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. 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Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Dienststelle Gesundheit erteilte C am 24. Oktober 2014 gestützt auf § 18 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG; SRL Nr. 800) und auf § 40 der Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen vom 28. April 2009 (SRL Nr. 806) die Bewilligung, fachlich selbständig den Beruf eines Podologen auszuüben. Der Schweizerische Podologen-Verband erhielt eine Kopie dieser Bewilligung zugestellt. Am 11. Dezember 2014 reichte er beim Gesundheits- und Sozialdepartement eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Berufsausübungsbewilligung ein. Er beantragte, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2014 aufzuheben und C die Bewilligung nicht zu erteilen sei. Das Gesundheits- und Sozialdepartement trat auf die Beschwerde mangels Rechtsmittelbefugnis des Verbandes nicht ein. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss § 129 Abs. 1 VRG ist zur Einreichung eines Rechtsmittels – zu denen auch die Verwaltungsbeschwerde zu zählen ist (§ 127 lit. a VRG) – befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch Organisationen befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt (vgl. § 129 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist der Schweizerische Podologen-Verband Beschwerdeführer. Dieser macht zu Recht nicht geltend, dass ihn das Luzerner Gesundheitsrecht zu einer Beschwerde gemäss § 129 Abs. 2 VRG ermächtige (ideelle Verbandsbeschwerde; vgl. zu dieser Art Beschwerde allgemein: Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 69 f. zu Art. 89). Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob der Berufsverband gestützt auf § 129 Abs. 1 VRG zur vorliegenden Verwaltungsbeschwerde berechtigt ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Berufsverband materieller und primärer Adressat des angefochtenen Entscheides ist. Vielmehr ist C Verfügungsadressat. Mit dem angefochtenen Entscheid wird ihm und nicht dem Berufsverband unmittelbar das Recht zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Berufsausübung eingeräumt, und es werden ihm (Berufs-)Pflichten auferlegt (§ 4 Abs. 1 lit. a VRG). 3.2 Unbestritten ist, dass der Berufsverband am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen hat und auch keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Voraussetzung von § 129 Abs. 1 lit. a VRG (formelle Beschwer) ist damit vorliegend erfüllt. Nachfolgend bleibt zu entscheiden, ob auch die Voraussetzungen gemäss § 129 Abs. 1 lit. b und c – also das besondere Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid und das schutzwürdige Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (materielle Beschwer) – gegeben sind. Zur Frage der materiellen Beschwer argumentiert der Berufsverband, er handle im Interesse seiner Mitglieder und diesen komme ebenfalls eine Beschwerdelegitimation zu. Sie seien zwangsläufig als Konkurrenz zu C anzusehen. Ein Konkurrent sei dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er geltend mache, der (Verfügungs-)Adressat sei rechtsungleich beziehungsweise privilegiert behandelt worden. Diese Ungleichbehandlung sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Mitglieder des Berufsverbandes die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zu erfüllen hätten. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch ein Abschluss auf Tertiärstufe, wie dies die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2011 bestätigt habe. Im Vertrauen auf die durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2011 mitgeteilte Praxis habe der Berufsverband seinen Mitgliedern jeweils kommuniziert, dass aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Luzern die Höhere Fachschule oder die frühere Höhere Fachprüfung vorausgesetzt sei, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) genüge nicht. Die Berufsangehörigen mit einem EFZ hätten deshalb nicht oder noch nicht um eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nachgesucht. Verschiedene Mitglieder des Berufsverbandes aus dem Kanton Luzern hätten die neue Ausbildung aufgenommen, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hätten diese Ausbildung wegen der von der Vorinstanz geänderten und der Verordnung widersprechenden Bewilligungspraxis überhaupt nicht anfangen müssen oder müssten sie nun nicht abschliessen. Sie hätten bereits mit ihrer Ausbildung zum EFZ sowie mit einer Praxiserfahrung eine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit erhalten können. Sie seien eindeutig vom angefochtenen Entscheid betroffen und würden ungleich behandelt. Die besondere und schutzwürdige Beziehungsnähe der Mitglieder des Berufsverbandes sei deshalb zu bejahen. Gestützt auf die Statuten ihres Verbandes sowie auf Erwägung 3.5.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts C-2461/2013 vom 29. Januar 2014 sei der Schweizerische Podologen-Verband daher ebenfalls legitimiert, im eigenen Namen und im Interesse seiner Mitglieder die Beschwerde anzuheben, da seine Mitglieder ebenfalls selbst zur Geltendmachung ihrer Interessen durch Beschwerde befugt seien. 4.1 § 129 Abs. 1 VRG ist identisch mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; Martin Wirthlin, Luzerner"}