{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2015-12_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10483", "Checksum": "51ff70370e6fba6ea266744860395ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2015 12", "2015 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "9ad25e9199c82a963946af4732049fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 23.11.2015 GSD 2015 12 (2015 VI Nr. 12)\nRegeste:\nBewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG | Gesundheitsrecht\n\n| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Gesundheitsrecht |\n| Entscheiddatum: | 23.11.2015 |\n| Fallnummer: | GSD 2015 12 |\n| LGVE: | 2015 VI Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | § 129 Abs. 1 VRG; § 18 GesG |\n| Leitsatz: | Bewilligung der Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen. Führt ein schweizerischer Berufsverband im eigenen Namen im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde, ist für die Frage, ob die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder betroffen ist, die Anzahl seiner Mitglieder für sich allein nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Mitglieder, die aktuell in der betroffenen Region beziehungsweise im Kanton Luzern tätig sind. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}