Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse (Wohnen im Haushalt eines Elternteils, der alleiniger Mieter der Wohnung ist), ohne hinreichenden Beweis, einen Wohnkostenanteil bezahlen zu müssen oder tatsächlich zu bezahlen, die Auszahlung eines Wohnkostenanteils willkürlich und rechtswidrig unterlassen hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig und damit nicht zu beanstanden (Entscheid Gesundheits- und Sozialdepartement vom 21.7.1996 E. 4b; Entscheid Gesundheits- und Sozialdepartement vom 9.4.2008 E. 4b;