Dass eine entsprechende interne Kostenbeteiligung vereinbart wurde oder der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag leistet, wird in der Beschwerde zwar behauptet, jedoch nicht rechtsgenüglich dargetan beziehungsweise belegt. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse (Wohnen im Haushalt eines Elternteils, der alleiniger Mieter der Wohnung ist), ohne hinreichenden Beweis, einen Wohnkostenanteil bezahlen zu müssen oder tatsächlich zu bezahlen, die Auszahlung eines Wohnkostenanteils willkürlich und rechtswidrig unterlassen hätte.