Mit Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe sind Sozialhilfeleistungen insbesondere auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (freiwillige Leistungen; § 28 Abs. 1 SHG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind solche Leistungen, werden sie von Angehörigen oder Verwandten erbracht, keine Verwandtenunterstützung, da sie definitionsgemäss ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgen. Die Pro-Kopf-Aufteilung der Wohnkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind.