Wie oben gezeigt wurde, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als für die Errechnung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs in Wohngemeinschaften grundsätzlich auf den Grundbedarf und die Wohnkosten des Gesamthaushalts abgestellt und dieser danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt wird. Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist jedoch letztlich von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe sind Sozialhilfeleistungen insbesondere auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (freiwillige Leistungen; § 28 Abs. 1 SHG).