Das gewählte Vorgehen entspreche den Skos-Richtlinien und werde bei allen Sozialämtern der Region Luzern so gehandhabt. c) Der nicht unterstützungsberechtigte Elternteil ist bis anhin allein für die Mietkosten aufgekommen, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dessen finanzieller Situation von vornherein nicht verfangen. Wie oben gezeigt wurde, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als für die Errechnung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs in Wohngemeinschaften grundsätzlich auf den Grundbedarf und die Wohnkosten des Gesamthaushalts abgestellt und dieser danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt wird.