Den Beschwerdeführer treffe gegenüber dem Vermieter keine Zahlungspflicht. Er könne selbst dann in der Wohnung leben, wenn er den Mietzinsanteil nicht an den Elternteil abliefern beziehungsweise zweckentfremden würde. Auch stehe der Beschwerdeführer in keiner Zahlungspflicht zu diesem Elternteil. Soweit der Beschwerdeführer dies behaupte, sei dies nicht belegt und werde bestritten. Auch diene der Aufenthalt bei diesem Elternteil nicht dazu, dessen Wohnkosten zu reduzieren, sondern einzig dazu, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Aufenthalt zu ermöglichen. Das gewählte Vorgehen entspreche den Skos-Richtlinien und werde bei allen Sozialämtern der Region Luzern so gehandhabt.