Weiter hat der Beschwerdeführer Anrecht auf Übernahme der hälftigen Miet- und Nebenkosten, das heisst auf Fr. 653.50 pro Monat (Fr. 1'077.-- plus Fr. 230.-- : 2 Personen). Bis auf den minimalen Rundungsfehler beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist die Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat nicht zu beanstanden. b) Strittig und im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zu klären ist, dass der Gemeinderat dem Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Miet- und Nebenkostenanteil von Fr. 653.50 pro Monat nicht auszahlt.