Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem nicht unterstützten Elternteil und damit mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und lebt. Nach dem Gesagten liegt grundsätzlich eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinn der Skos-Richtlinien F.5-1 vor. Der Beschwerdeführer hat damit zunächst gemäss der Äquivalenzskala der Skos Anspruch auf einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von 755 Franken pro Monat (Skos-Richtlinien B.2-4). Weiter hat der Beschwerdeführer Anrecht auf Übernahme der hälftigen Miet- und Nebenkosten, das heisst auf Fr. 653.50 pro Monat (Fr. 1'077.-- plus Fr. 230.-- : 2 Personen).