Der anteilmässige Unterhaltsbeitrag [der nicht unterstützten Person] wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden – mit einer hier nicht relevanten Ausnahme bei Kindern – nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Skos-Richtlinien F.5-1 und 5-2). c) Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung keine Abweichungen von diesen Grundsätzen und Regelungen beschlossen, weshalb sie vorliegend uneingeschränkt anwendbar sind (§ 30 Abs. 3 SHG). 4.2 a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem nicht unterstützten Elternteil und damit mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und lebt.