Ihr Anteil an den Gesamtkosten der familienähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise des Haushalts ist deshalb auszuscheiden. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die Miete und die Mietnebenkosten sowie die Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen. Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe soll so vermieden werden, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe auch den Lebensunterhalt nicht unterstützter Personen mitfinanziert. Der anteilmässige Unterhaltsbeitrag [der nicht unterstützten Person] wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird.