Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, dürfen sie in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren (Skos-Richtlinien H.11-5). Werden Personen in einer solchen Gemeinschaft nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt, haben sie alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Ihr Anteil an den Gesamtkosten der familienähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise des Haushalts ist deshalb auszuscheiden.